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Pflegetonne

Wer eine Pflegetonne bekommt

Laut Mitteilung der Kreisverwaltung fallen bei der Pflege von Menschen im Alltag viele Abfälle an, beispielsweise Inkontinenzabfälle. Doch wie werden solche Abfälle entsorgt? Aufgrund des erhöhten Entsorgungsbedarfs von Restmüll bietet der Landkreis Miltenberg pflegenden Angehörigen kostenfrei eine Pflegetonne an. Pro Person und Woche stehen 30 Liter Restmüllvolumen zur Verfügung. Diese freiwillige Leistung soll die Pflege zu Hause erleichtern und dem Leitprinzip der sozialen Gerechtigkeit entsprechen. Der Anspruch besteht daher nur für die Pflege zu Hause, der Bedarf muss zudem vom behandelnden Arzt oder der Sozialstation bestätigt werden.

Das Restabfallvolumen wird auf Antrag zur Verfügung gestellt. Es besteht die Möglichkeit, eine zusätzliche 60-Liter-Tonne zu erhalten oder eine vorhandene 60-Liter-Tonne in eine 120-Liter-Restmülltonne umzutauschen. Für die zusätzliche oder die größere Tonne fallen keine weiteren Gebühren an. Sollte das Volumen nicht ausreichen, kann bei Bedarf auf eigene Kosten eine größere Mülltonne angefordert werden. Durch die geplante Verlängerung des Restmüll-Abfuhrrhythmus wird auch das zur Verfügung gestellte Zusatzvolumen der Pflegetonnen angepasst.

Weitere Fragen rund um das Thema Pflegetonne werden unter Tel. 09371 501-393 oder per E-Mail (abfallwirtschaft@lra-mil.de) beantwortet. Auf der Internetseite https://www.landkreis-miltenberg.de stehen zusätzliche Informationen bereit sowie der passende Antrag für eine Pflegetonne.

 

Quelle: https://www.main-echo.de/region/kreis-miltenberg/wer-eine-pflegetonne-bekommt-art-7864672 

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege – SGB XII

 

  • Bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen finanziellen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. ​

  • Im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ übernimmt der Sozialhilfeträger Pflegekosten, zum Beispiel für die häusliche, ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflege.​

  • ​Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller den Eigenanteil nicht übernehmen kann.​

  • Pflegebedürftige müssen ihr Einkommen und ihr Vermögen bei der Antragstellung offenlegen.​

  • Kinder sind ihren Eltern gegenüber erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet.

Pflegegeld

Pflegegeld

• Wofür?

Mit dem Pflegegeld finanzieren Sie die Pflegeunterstützung, die sie selbst organisieren.

• Wieviel?

• Pflegegrad 1: 0 Euro

• Pflegegrad 2: 316 Euro ab 01.01.2024: 332 Euro

• Pflegegrad 3: 545 Euro ab 01.01.2024: 573 Euro

• Pflegegrad 4: 728 Euro ab 01.01.2024: 765 Euro

• Pflegegrad 5: 901 Euro ab 01.01.2024: 947 Euro

• Achtung!

Bei Nutzung besteht ein Anspruch auf Leistungspunkte für die Rentenversicherung der Pflegeperson- muss beantragt werden, auch für Rentner

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen

• Wofür?

Bezahlung gewerblicher Pflegefachkräfte für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Zum Start wird ein Angebot erstellt

• Wieviel?

• Pflegegrad 1: 0 Euro

• Pflegegrad 2: 724 Euro ab 01.01.2024: 761 Euro

• Pflegegrad 3: 1.363 Euro ab 01.01.2024: 1432 Euro

• Pflegegrad 4: 1.693 Euro ab 01.01.2024: 1778 Euro

• Pflegegrad 5: 2.095 Euro ab 01.01.2024: 2200 Euro

• Achtung!

Die Pflegesachleistung kann mit dem Pflegegeld kombiniert bezogen werden.

Bei nicht genutzten Sachleistungen kann 40% in Entlastungsbetrag umgewandelt werden

Kombileistungen

Kombileistungen

• Wofür?

Ermöglicht die individuelle Zusammenstellung einer Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld. Pflege zu Hause wird durch Sozialstation ergänzt!

• Wieviel ?

Jeweils abhängig vom Pflegegrad und dem gewählten prozentualen Anteil der Sachleistung.

• Achtung!

Pflegegeld wird bei Kurzzeitpflege zu 50 % der zuvor bezogenen Pflegegeldzahlung gewährt

Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag

Für alle Pflegrade von 1-5

Das monatliche Entlastungsbudget dient zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag: 125 Euro/Monat

- Ab Pflegegrad 1

- haushaltsnahe Dienstleistungen,

- Betreuungsgruppen

Beträge aus dem Vorjahr sind jeweils bis zum 30.06 des Folgejahres nutzbar

Kann auch für die Eigenanteile in Kurzzeit- und Tagespflege verwendet werden kann

Leistung auch von ehrenamtlichen tätigen Einzelperson leistbar

- Keine Familienangehörigen-

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel

• 40 Euro/ Monat

• Für alle Pflegrade von 1-5

• z.B. für Betteinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel

• Pflegebetten, Rollstühle, Hebegeräte werden leihweise zur Verfügung gestellt

• Bei Apotheken oder online zu bekommen

Umbauförderung

Umbauförderung

Bis zu 4000 Euro ab Pflegegrad 1

Bei späterer Erhöhung des Pflegegrades weitere 4000 Euro möglich

Im Einzelfall grundsätzlich finanzielle Zuschüsse der Sozialhilfeträger auf Antrag möglich

Beispiel: Badumbau, ebenerdige Dusche anstatt Badewanne

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Das Budget der Verhinderungspflege finanziert entlastende Leistungen für pflegende Angehörige – kann für Kurzzeitpflege oder ambulanten Dienst verwendet werden.

1612 Euro/ Jahr

Pflegebedürftige Person muss mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung pflegerisch versorgt worden sein – die sogenannte „Vorpflegezeit“ ( fällt zum 01.01.2024 weg!)

Ausnahme: es fand bereits vorab nachweislich häusliche Pflege statt

→ Pflegetagebuch

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Dies gilt:

1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder

2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

• 8 Wochen/ Jahr

• 1774 Euro/ Jahr

ACHTUNG: Planung rechtzeitig anfragen, da sehr oft ausgebucht, es fehlen die Kapazitäten

Ab 01.01.2024 Zusammenlegung der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu gemeinsamen Jahresbetrag § 42a SGB XI

3539,- Euro stehen Ihnen dann jährlich zur Verfügung. Der Betrag kann nach Ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.

Für beide Pflegeleistungen gilt eine zeitliche Höchstdauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.

 

Tagespflege

Tagespflege

Hauptsächlich zur Entlastung der pflegenden Angehörigen kann teilstationäre Pflege finanziert werden.​

​Das monatliche Budget gibt es zusätzlich. Keine Verrechnung mit Pflegegeld und/oder Sachleistung!​

Achtung: ggf. Zusatzkosten, die jedoch über Entlastungsbetrag 125,- Euro verrechnet werden können. ​

Investitionskosten/ Verpflegung über 125,- Euro müssen selbst bezahlt werden.​

 

Wofür?​

Hauptsächlich zur Entlastung der pflegenden Angehörigen kann teilstationäre Pflege finanziert werden.​

Wieviel?​

  • Pflegegrad 1: 0 Euro​

  • Pflegegrad 2: 689 Euro​

  • Pflegegrad 3: 1.298 Euro​

  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro​

  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro​

Achtung!​

Diese monatliche Budget gibt es zusätzlich. Keine Verrechnung mit Pflegegeld und/oder Sachleistung!​

Behandlungspflege

Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege – SGB V Krankenversicherung​​

 

wird von den Krankenkassen übernommen und gehört zu den Pflegesachleistungen, die Sie auch ohne Pflegegrad beanspruchen können bzw. die nicht vom Pflegegeld abgezogen werden und vom Arzt verordnet werden z.B.:​

  • Medikamentengabe​

  • Blutzuckermessung​

  • Wundversorgung​

  • Kompressionsstrümpfe​

  • Grundpflege nach Krankenhausaufenthalten ( nur ohne Pflegegrad )​

Stationär

Stationär

 

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.​

Verschieden Anbieter im Landkreis​

AWO, Caritas, Stiftungshäuser, private Einrichtungen​

 

Stationär §43 SGB XI​

Preise vollstationäre Pflege als Durchschnitt in Deutschland:​

Zuzahlung: Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 -   zwischen 2.800,00 und 3.400,00 €​

               je nach Zimmerkategorie​

 

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil Entgelt (EEE): zahlt zum größten Teil die Pflegeversicherung​

+ Investitionskosten ​

+ Unterkunft​                

+ Verpflegung​              

+ Ausbildungskosten

! Hotelkosten, werden nicht erstattet, Erhöhung der Zuzahlung im Herbst 2023 um ca. 15%​ !

Leistungszuschlag

Leistungszuschlag bei vollstationärer ​Pflege §43c SGB XI ab 1.1.2024

gilt für den EEE (einrichtungseinheitlicher Anteil, also die reinen Pflegekosten, ​gilt nicht für den Eigenanteil)​

 

  • Bis einschließlich 12 Monate Leistungszuschlag von 5% des pflegebedingten Eigenanteils (ab 01.01.2024 von 15%)​

  • seit mehr als 12 Monaten Leistungszuschlag von 25 % (ab 01.01.2024 von 30%) ​

  • seit mehr als 24 Monaten Leistungszuschlag von 45 % (ab 01.01.2024 von 50%) ​

  • seit mehr als 36 Monate Leistungszuschlag von 70 % (ab 01.01.2024 von 75%)​

Bei Pflegegrad 2-5